Satzung des Fussball-Club „Germania“ 1908 e.V. Weilbach
I. Name und Sitz
§1
Der am 21. Juni 1908 gegründete Verein führt den Namen Fußball-Club „Germania“ O8 e.V. Weilbach und hat seinen Sitz in Flörsheim-Weilbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter VR 4012 eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes und des Landessportbundes Hessen sowie des Hessischen Fußball-Verbandes, des Hessischen Turnverbandes , des Hessischen Handballverbandes und des Hessischen Tennis-Verbandes.
Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß, die Spielkleidung ist schwarz-weiß gestreifte Trikots und schwarze Hosen. Als Vereinsembleme sind zulässig a) rundes Emblem in Farbe mit Aufschrift Germania Weilbach 1908 und b) rundes Logo mit den Buchstaben G und W. Eine kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung des Vereinsnamens oder der Vereinsembleme bedingt die schriftliche Zustimmung durch den Vorstand. Dies beinhaltet die Verwendung in Wort, Schrift und elektronischen Medien.
II. Zweck
§3
Der Fußball-Club „Germania“ 08 e.V. Weilbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Ausschluß aller religiösen oder parteipolitischen Bestrebungen.
§4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung bei Stimmenmehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung.
§6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§8
Beiträge
Der jährliche Grundmitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der jährliche Beitrag für die Abteilungen Fußball und InForm beträgt 108,- € für Erwachsene und 90,- € für Kinder und Jugendliche. Eine Beitragsberechnung für die Abteilungen Fußball und InForm erfolgt ausschließlich im 1. Jahr der Mitgliedschaft bis zum 31.12. des Eintrittsjahres nach Monaten (9,00 € für Erwachsene/7,50 € für Kinder und Jugendliche). Der jährliche Beitrag für die zusätzliche Mitgliedschaft in der Tennisabteilung beträgt für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 72,00 € und für Erwachsene 78,00 €. Die Mitgliedsbeiträge in allen Abteilungen sind Jahresbeiträge – in der Tennisabteilung gilt dies unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts. Eine anteilige Rückvergütung von Jahresbeiträgen nach Vereinsaustritt bzw. Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
Sind mehr als zwei Angehörige einer Familie Mitglied des Vereins, tritt ein Familienbeitrag in Kraft. Hierbei sind die zwei ältesten Mitglieder entsprechend ihrer Altersklasse für den Grundmitgliedsbeitrag beitragspflichtig. Alle anderen Vereinsmitglieder dieser Familie sind beitragsfrei.
Für Abteilungen mit einem zusätzlichen Beitrag, zur Zeit Tennisabteilung, gilt der Familienbeitrag analog, ab dem dritten Mitglied innerhalb dieser Abteilung.
Der Familienbeitrag endet in jedem Fall ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf besonderen Beschluß der Mitgliederversammlung oder ab 50-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sonstige begründete Beitragsbefreiungen können durch Vorstandsbeschlüsse geregelt werden.
§9
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
IV. Vereinsorgane
§10
Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand.
§11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal in jedem Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
a) auf Antrag des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Muß eine Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist die darauf folgende Versammlung unbedingt beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können von jedem Mitglied Sowie den Vereinsorganen gestellt werden, müssen jedoch mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 12
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, die Übungsleiter, die Betreuer, der Platzwart, die Schiedsrichter und die Kassenprüfer.
§13
Vorstand
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. Kassierer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer und dem Jugendleiter. Weitere Vorstandsmitglieder sind jeweils die Abteilungsvertreter.
Der Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeder nur zusammen mit einem 2. Mitglied aus dem vertretungsberechtigten Vorstand vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich, beruft und leitet Sitzungen des Gesamtvorstandes und Mitgliederversammlungen.
Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
Der 1. Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß auf.
§14
Ausschüsse
Für die Bereiche Jugendsport, Wettkampfsport und Freizeitsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden von den Leitern der Ausschüsse einberufen.
§15
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
V. Sonstiges
§16
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Ausschuß- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§17
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf der einmal im Jahr stattfindenden Ordentlichen Mitgliederversammlung wie folgt gewählt
a) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Die restlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§18
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassierers.
§19
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VI. Auflösung
§20
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der Stlmmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an den Hessischen Fußball-Verband e.V., Frankfurt am Main, mit der Zweckbestirnmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung 21.11.2013 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.
Flörsheim-Weilbach, den 21.11.2013
Michael Schmidt Hermann Weilbächer Martin Hahn
1. Vorsitzender Stellvertreter Stellvertreter